Mainz. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Der Arbeitnehmer sei insoweit beweispflichtig, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Urteil (2 Sa 1057/04). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Monteurs gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Der Kläger war zunächst zu einem Tagessatz von 76,80 Euro beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zudem regelmäßig Prämien. Später schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag ab und erhielt nun einen Tagessatz von 85,30 Euro. Als der Kläger vom Arbeitgeber ausstehende Prämienzahlungen einforderte, winkte dieser ab. Es habe sich bei den Zahlungen nicht um Prämien, sondern um Spesen gehandelt. Diese seien mit dem neuen höheren Tagessatz abgegolten. Das LAG kam zu dem Ergebnis, für die Forderung des Klägers fehle jeglicher Nachweis. Denn die Zahlungen seien in keiner Abrechnung aufgetaucht. Die Richter hatten daher den Verdacht, dass es sich möglicherweise sogar um "Schwarzgeld" gehandelt habe. Sie ließen dies aber offen, da der Kläger den Nachweis, dass es sich um Prämien gehandelt habe, ohnehin nicht führen konnte.
Gericht: Mitarbeiter muss Prämienzahlung beweisen
Ein Mitarbeiter, dem der Arbeitgeber Prämien gezahlt hat, sollte sich dies schriftlich bestätigen lassen. Denn ohne einen Nachweis kann er ausstehende Prämien nicht mit Erfolg vor Gericht einklagen.