Erfurt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine gesetzliche Altersrente erwerben kann, urteilten die obersten Arbeitsrichter (7 AZR 443/04). Damit wies der Siebte Senat wie schon die Vorinstanzen die Klage eines Journalisten ab. Er wollte die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei einem Hamburger Nachrichtenmagazin auf unbestimmte Zeit. Bei dem Magazin war er von Juli 1991 bis April 2003 als Redakteur beschäftigt. In den allgemeinen Arbeitsbedingungen war unter anderem bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Kläger hatte diese Vereinbarung für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Er war von der Rentenversicherungspflicht befreit worden und hatte zur Absicherung im Alter beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung auch wirksam, wenn die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestand und der Mitarbeiter eine andere Versorgungsform gewählt hat.
Gericht: Mit einer Altersgrenze befristete Arbeitsverträge zulässig
Einzelvertraglich festgelegte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters vorsehen, sind zulässig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.