Erfurt. Arbeitgeber tragen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts das Risiko für witterungsbedingten Arbeitsausfall, wenn es keine vertraglichen Sonderregelungen gibt. Der Fünfte Senat sprach am Mittwoch in Erfurt einem Lastwagenfahrer, der bei einem Zement- und Baustoffhändler in Rheinland-Pfalz beschäftigt war, den Festlohn auch für die Wintermonate von Dezember bis Februar zu (5 AZR 810/07). Der Arbeitgeber hatte ihm im Arbeitsvertrag nur einen Festlohn von 1300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November zugestanden. Für die restliche Zeit war nach Angaben des obersten Arbeitsgerichts die Auszahlung zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen. Der Fünfte Senat begründete seine Entscheidung damit, dass das Arbeitsverhältnis weder zum 30. November befristet war, noch ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten - Arbeit und Entlohnung - vereinbart wurden. „Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor.“ Damit habe der Arbeitgeber das Risiko für witterungsbedingten Arbeitsausfall zu getragen. (dpa/ak)
Gericht: Arbeitgeber trägt Risiko für Arbeitsausfall durch Wetter
Arbeitgeber tragen das Risiko für witterungsbedingten Arbeitsausfall, wenn es keine vertraglichen Sonderregelungen gibt