Die französischen Behörden erkennen die ursprünglich vorgesehene formlose Erklärung des Arbeitgebers "auf Ehre und Gewissen" nicht mehr als Beschäftigungsnachweis an. Das berichtete das Fachmagazin L`Officiel des Transporteurs. Sie verlangten bei Kontrollen inzwischen entweder die letzte Lohnabrechnung, eine Kopie des Arbeitsvertrages, eine Einstellungsbescheinigung oder andere vergleichbare Papiere, die auch bisher schon vom französischen Arbeitsrecht vorgesehen waren. Von der im Gesetzestext vorgesehenen Möglichkeit, auch eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers als Nachweis zu akzeptieren, ist in der neuen Ausführungsbestimmung nicht mehr die Rede. Wie es heißt, hat der französische Staatsrat als oberste Gesetzeskontrollinstanz dagegen Einspruch erhoben und den Minister auf die bisher als gültig anerkannten Papiere zurückverwiesen. Jeder Fahrer eines Fahrzeugs mit mindestens 2 Achsen muss nunmehr bei Kontrollen dies nachweisen: das Land, in dem er wohnt, sowie den Namen seines Arbeitgebers oder den des Betriebes, mit dem gegebenenfalls eine temporäre Leihabsprache besteht. Für EU-Fahrer genügt die Ausfertigung in einer der Unions-Sprachen. Erachtet die Polizei die Belege als unzureichend, erwartet den Fahrer ein Bußgeld bis zu 3000 Mark. (jb)
Frankreich: Beschäftigungsnachweis bei Fahrerkontrollen
Behörden wollen von Lkw-Lenkern rechtsgültige Dokumente sehen