Muss ein Fahrer ein Fahrzeug mit Fahrtenschreiber an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz oder der Hauptbetriebsstätte des Arbeitgebers übernehmen, gilt der Weg dorthin als Arbeitszeit. Als solche muss sie auch in das Schaublatt vom Fahrtenschreiber des übernommenen Kfz eingetragen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Art des Weges angewiesen hat oder ob der Fahrer darüber selbst entscheiden konnte. So urteilte der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-297/99 beim Strafverfahren gegen das britische Busunternehmen "Skills Motor Coaches Ltd". Inspektoren hatten bemerkt, dass die Wegezeit der Fahrer zur Übernahme der Wagen laut Dienstplan zur Arbeitszeit zählte, aber auf den Schaublättern der Fahrtenschreiber nicht ausgewiesen wurde. (vr/dw)
Fahrer-Arbeitszeit: Urteil des EuropäischenGerichtshofs
Weg zur Übernahme des Fahrzeugs muss als Arbeitszeit eingetragen werden