Die bilateralen Luftverkehrsabkommen Deutschlands und sechs weiterer Staaten der Europäischen Union mit den USA verstoßen nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen EU-Recht. Nach dem am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussantrag des Anwalts wird das Gemeinschaftsrecht durch diese so genannten "Open-Sky"-Abkommen aber nicht grundsätzlich, sondern nur hinsichtlich der Flugpreise, der Buchungssysteme und der Niederlassungsfreiheit verletzt. Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit habe auch Großbritannien gegen EU-Recht verstoßen, das keinen Open-Sky-Vertrag abgeschlossen habe. Grundsätzlich geht es bei dem Prozess um die Frage, ob die einzelnen Staaten der Union in Eigenregie solche Abkommen mit Drittstaaten schließen können oder nur die EU diese Kompetenz hat. Die Verträge beinhalten gegenseitige Start- und Landerechte. Die EU-Kommission hatte 1998 neben Deutschland auch Großbritannien, Dänemark, Schweden, Finnland, Belgien, Luxemburg, Belgien und Österreich 1998 wegen der Verletzung des Gemeinschaftsrechts verklagt. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet, doch folgen die EuGH-Richter in der Regel dem Antrag des Generalanwalts. (vr/dpa)
EuGH-Generalanwalt: "Open-Sky"-Abkommen verstoßen gegen EU-Recht
Mögliche Folgen für Flugpreise, Buchungssysteme und die Niederlassungsfreiheit