Die Klägerin wollte eigentlich bares Geld sparen und hatte sich deswegen für den Erwerb eines EU-Neufahrzeuges entschieden. Wie sich jetzt aber vor dem OLG Frankfurt herausstellte, ging die Rechnung am Ende nicht auf: Bestellt worden war nämlich ein Fahrzeug des Modelljahres 2003, das in Spanien produziert und über die Niederlande nach Deutschland importiert werden sollte. Als das Objekt der Begierde schließlich angekommen war, musste die Klägerin feststellen, dass es sich nicht um ein Modell des Jahres 2003, sondern um eines des Jahres 2002 handelte. Nachdem zunächst erfolglos versucht wurde, das gewünschte Modell doch noch zu beschaffen, erklärte die Klägerin letztlich die Wandlung bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Importvermittler schließlich die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Unrecht, wie die Richter des OLG Frankfurt entschieden: Importeure von EU-Fahrzeugen haften nämlich nicht für Sachmängel, wenn sie lediglich als Importvermittler tätig werden. Im Regelfall werde der Vermittler nämlich vor Übergabe des Fahrzeugs nicht selbst Eigentümer und behalte auch den Kaufpreis nicht ein. Die Klägerin hatte sich damit den Falschen ausgesucht – die Klage wurde abgewiesen. OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28. Januar 2005 Aktenzeichen: 25 U 210/03
EU-Importvermittler haften nicht für Sachmängel
Käufer müssen den richtigen Gegner für Mängelansprüche benennen