Luxemburg/München. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gab mit dieser Entscheidung am Freitag einem Münchner Recht. Dieser wollte den Freistaat Bayern dazu verpflichten, einen Aktionsplan gegen die Feinstaubbelastung am viel befahrenen Mittleren Ring der Landeshauptstadt zu erstellen. Bayerns Umweltminister Otmar Bernhard (CSU) sieht unterdessen keinen neuen Handlungsbedarf. Denn in München und allen bayerischen Städten mit hoher Belastung gebe es inzwischen Aktionspläne zur Luftreinhaltung. Dem EuGH-Urteil zufolge müssen die EU-Mitgliedstaaten allerdings in einem solchen Aktionsplan keine Maßnahmen ergreifen, damit die Feinstaub-Grenzwerte nicht überschritten werden. Nötig sei lediglich, die Überschreitung der Grenzwerte „auf ein Minimum“ zu verringern, entschied das Gericht (Rechtssache C-237/07). Der Münchner Kläger hatte in dem Rechtsstreit „kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen“ verlangt, damit die maximal zugelassenen 35 Überschreitungen des festgelegten Wertes von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft pro Jahr eingehalten werde. In dem EuGH-Urteil heißt es, es sei mit dem „zwingenden Charakter“ der EU-Richtlinie zur Luftreinheit unvereinbar, wenn die betroffenen Personen die Verpflichtungen der Behörden nicht einklagen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den EuGH angerufen, weil aus dem deutschen Recht kein Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans hergeleitet werden könne. Man könne nur konkrete Maßnahmen - beispielsweise ein Verbot des Lastwagen-Verkehrs in bestimmten Straßen - einklagen. Der Europäische Gerichtshof stellte nun aber fest, dass eine Privatperson die Aufstellung eines Aktionsplans durchaus erwirken können muss, auch wenn sie andere Möglichkeiten hat, von den Behörden Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu erzwingen. (dpa/ak)
EU-Gericht: Anwohner können Aktionsplan gegen Feinstaub einklagen
Anwohner können künftig bei den Behörden einen Aktionsplan zur Verringerung der Umweltbelastung durch Feinstaub erzwingen