Neben Zulassungsbescheinigungen, Frachtbriefen und anderen Fahrzeug- oder ladungsbezogenen Dokumenten sind die folgenden personenbezogenen Dokumente im Güterkraftverkehr mitzuführen:
- Führerschein
- Personalausweis/Reisepass
- Sozialversicherungsausweis
- Fahrerkarte
- analoges Kontrollgerät: ausgefüllte Schaublätter
- digitales Kontrollgerät: vorgeschriebene Ausdrucke
- ausreichende Anzahl an Schaublättern bzw. Druckerpapier
- Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage (national oder international)
- im Einzelfall länderspezifische Dokumente
Die Nichttätigkeitsnachweise, Schaublätter, Eintragungen auf der Fahrerkarte, Ausdrucke aus dem digitalen Tacho und gegebenenfalls handschriftliche Aufzeichnungen müssen seit dem 1. Januar 2008 für den laufenden und die vorausgehenden 28 Tage mitgeführt werden. Spätestens nach 28 Tagen müssen die Daten dem Arbeitgeber zum Kopieren bzw. Speichern ausgehändigt werden. Dieser hat im Anschluss eine Aufbewahrungspflicht der Daten der Fahrerkarte und der Tachoscheiben von mindestens einem Jahr. Das gilt auch für die Ausdrucke und Daten aus dem digitalen Gerät, die chronologisch und in lesbarer Form aufzubewahren sind.