Berlin. Im Streit über einen Börsengang der Deutschen Bahn ist der bundeseigene Konzern verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das geplante Privatisierungsgesetz entgegengetreten. Zweifel an der Vereinbarkeit der vorgesehenen rechtlichen Form mit dem Grundgesetz seien unbegründet, sagte der Verfassungsrechtler Rupert Scholz zur der Vorstellung eines Gutachtens im Auftrag der Bahn in Berlin. Die im Gesetzentwurf des Verkehrsministeriums angelegte Regelung stärke sogar die Position des Bundes in Hinblick auf das 34.000 Kilometer lange Gleisnetz. Bahn-Vorstand Otto Wiesheu sagte, er gehe davon aus, dass das Gutachten zur Klärung beitrage und den Prozess voranbringe. Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) will bis zur Sommerpause einen Entwurf zur Teilprivatisierung der Bahn in die Gesetzgebung bringen. Im Zuge der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung hatten die Ressorts für Justiz, Inneres, Wirtschaft und Verbraucherschutz jedoch Bedenken mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit angemeldet. Das Grundgesetz schreibt in Artikel 87e vor, dass der Bund auch bei einem Bahn-Börsengang Mehrheitseigentümer des Netzes bleiben muss. Dem Entwurf des Verkehrsministeriums zufolge soll das juristische Eigentum am Netz auf den Bund übertragen werden, die Bahn soll es aber bewirtschaften und in ihrer Bilanz führen. Dafür sollen alle Anteile der Bahn-Netztochter an den Bund gehen und der Konzern wiederum eine Vollmacht für die Stimmrechte in der Hauptversammlung erhalten. Scholz, Ex-Bundesverteidigungsminister und CDU-Politiker, argumentierte, der Bund bekomme damit sogar ein direktes Netzeigentum, nachdem es bisher über die Eigentümerschaft des Bundes am Mutterkonzern nur indirekt bestanden habe. Wiesheu sagte, er gehe davon aus, dass der weitere Prozess ohne Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ablaufen könne. Bahnchef Hartmut Mehdorn strebt einen Gang an den Kapitalmarkt bereits im nächsten Jahr an. (dpa)
Deutsche Bahn kämpft für Börsengang
Bahn-Gutachten tritt Verfassungszweifeln an Privatisierungsgesetz entgegen