Weil der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 58 Stundenkilometer überschritten hatte, verhängte die Behörde ein Bußgeld von 150 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Auf den Einspruch des Mannes änderte das Amtsgericht den Schuldspruch: 300 Euro Geldbuße und Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Beschwerde ein: Schließlich hatte der Betroffene zu seiner Verteidigung angegeben, er sei zu schnell gefahren, weil er aufgrund mehrerer Staus in Terminnot gewesen war und aus Angst vor dem Versäumen eines wichtigen Termins nicht auf die gefahrene Geschwindigkeit geachtet hatte. Die Staatsanwaltschaft wertete diese Aussage dahingehend, dass der Mann sehr wohl gewusst habe, wie schnell er fahren durfte, und dass er bewusst bedeutend schneller fuhr, um rechtzeitig zu seinem Termin anzukommen. Das aber sei keine fahrlässige Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern Vorsatz. Dem stimmte das Thüringer OLG zu: Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Fahrer den Tempoverstoß zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dann aber sei regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen. (aru) Thüringer OLG Beschluss vom 9. August 2005 AZ: 1 Ss 184/05
Das Urteil der Woche: Zu-schnell-Fahren aus Angst vorm Zu-spät-Kommen
Wer sich bewusst beeilt, handelt bei Tempoverstoß nicht mehr fahrlässig, sondern vorsätzlich