Die Kläger, ein Ehepaar, stritten mit der Beklagten, dem Finanzamt, um die steuerliche Berücksichtigung des Dienstwagens, den der Ehemann auch privat nutzen durfte. Während das Finanzamt pauschal ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Dienstwagens als Arbeitslohn ansetzte, pochte der Mann auf einer geringeren privaten Nutzung. Als Nachweis legte er Monatsübersichten und Notizzettel, auf denen er die einzelnen Fahrten nach jeder Fahrt mit Kilometerstand notiert hatte, vor. Erst im Prozess übergaben die Kläger dem Gericht ein anhand der Unterlagen erstelltes Fahrtenbuch. Der Bundesfinanzhof gab der Revision des Finanzamtes Recht: Diese Verfahrensweise lasse nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Daten ohne weiteres zu. Lose Notizzettel seien schon begrifflich kein „Fahrtenbuch“. Ein solches sei fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form zu führen. Die im Klageverfahren übertragenen Fahrten seien auch nicht zeitnah erfolgt. (aru) BFH Urteil vom 9. November 2005 AZ: VI R 27/05
Das Urteil der Woche: Zettelwirtschaft ist kein Fahrtenbuch
Aufzeichnungen von Privatfahrten mit einem Dienstwagen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Fahrten in gebundener Form und zeitnah erfasst werden