Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die dauerhaft für einen Auftraggeber gearbeitet haben, genießen nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln Kündigungsschutz. Geklagt hatte ein Transportfahrer, der zusammen mit seiner Frau seit 15 Jahren für einen Auftraggeber tätig war. Das Firmenlogo des Kunden zierte sogar die Wagen des Klägers. Als er den Auftrag verlor, klagte er auf Kündigungsschutz. Das Gericht wies in seinem Urteil vom 29. Mai (Az 14 (5) Sa 1343/05) zwar die Ansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zurück. Zugleich gestand es ihm aber sechs Monate Kündigungsschutz zu, wie er nach Paragraf 622 BGB für Arbeitnehmer gelten würde. „Ein-Mann-Selbstständige“ wie der Kläger seien wie Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Als arbeitnehmerähnlich wurden Menschen definiert, die für einen Auftraggeber dauerhaft Leistungen erbringen und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. (dpa)
Das Urteil der Woche: Kündigung arbeitnehmerähnliche Selbstständige
„Ein-Mann-Selbstständige“ werden beim Kündigungsschutz angestellten Arbeitnehmern gleichgestellt