Der Kläger war bei einer Spedition nebenberuflich als LKW-Fahrer tätig, nachdem er den Beruf schon viele Jahre hauptberuflich ausgeübt hatte. Sobald für den Mann absehbar war, dass sein Arbeitsvertrag betriebsbedingt gekündigt wird, meldete er sich arbeitssuchend. Als er auf eigene Initiative den Busführerschein machte, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der entsprechenden Kosten. Der Kläger setzte die Führerscheinkosten von 2400 Euro deshalb als Werbungskosten in seiner Steuererklärung an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und berücksichtigte die Kosten nur als Aus- oder Weiterbildungskosten bei den Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 920 Euro. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hob diese Entscheidung jetzt auf und sprach dem Mann die vollen Führerscheinkosten als abzugsfähige Werbungskosten zu. Die Kosten seien zum einen Weiterbildungskosten, weil das Fahren von Kraftfahrzeugen seit Jahren zur Berufsausübung des Klägers gehöre. Die Kosten seien aber auch als vorab entstandene Aufwendungen ("vorweggenommene Werbungskosten") zu berücksichtigen. Solche Werbungskosten könnten auch ohne entsprechende Einnahmen schon anfallen, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stünden. Dass der Kläger letztlich keine Arbeitsstelle als Busfahrer bekommen habe, sei unerheblich; insoweit sei von vergeblich vorab entstandenen Werbungskosten auszugehen, die ebenfalls steuerlich anzuerkennen seien. (pop/aru) Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 29. August 2006 Aktenzeichen; 4 K 46/06
Das Urteil der Woche: Kosten für Busführerschein absetzbar
Kosten für einen Busführerschein sind als "vorab entstandene Aufwendungen" unbegrenzt von der Steuer abzugsfähig