Der Beschuldigte war mit seinem Fahrzeug in Richtung Hauptbahnhof unterwegs. Wie ein Zeuge später in der Verhandlung aussagte, sei die Ampel an einer Kreuzung bereits drei Sekunden zuvor auf rot umgesprungen ohne das der Fahrer seine Geschwindigkeit verlangsamte. Mit der Folge, dass der Beschuldigte über die rote Ampel fuhr. Die Richter des OLG Köln konnten jedoch trotz dieser Aussage keinen qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch müsse insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte nachvollziehbar bewiesen werden. Bei der Zeugenaussage sei zu berücksichtigen, dass bei Zeitschätzungen im Sekundenbereich wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls ein erhebliches Fehlerrisiko bestünde. In Folge dessen bedarf es in einem solchen Fall einer Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte, die einer Überprüfung der Schätzung auf ihre Zulässigkeit zulassen, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung OLG Köln Beschluss vom 7.September 2004 Aktenzeichen 8 Ss-Owi 12/04 B
Das menschliche Zeitgefühl
Erhöhte Anforderungen beim qualifizierten Rotlichtverstoß