Erheblich zu schnell unterwegs war hier der Betroffene, der mit 38 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts geblitzt wurde. Deswegen drohten ihm eine saftige Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot; der entsprechende Bußgeldbescheid war auch schon vom Amtsgericht bestätigt worden. Diese Entscheidung hob jetzt das OLG Koblenz in letzter Instanz auf: Der Bußgeldbescheid war dem Betroffenen nämlich nicht selbst zugestellt worden, sondern im Wege der Ersatzzustellung an den Vater des Betroffenen in dessen Unternehmen übergeben worden. Dabei wohnte der Betroffene schon lange in einer anderen Wohnung, deren Adresse der Zusteller durch einfaches Nachfragen hätte herausfinden können. Mangels wirksamer Zustellung war der Bescheid damit unwirksam, und zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Landgericht waren bereits mehr als drei Monate vergangen. Wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung wurde das Verfahren eingestellt, und der Betroffene konnte Bußgeld und Führerschein behalten. OLG Koblenz Beschluss vom 14. Februar 2005 Aktenzeichen: 1 Ss 341/04
Bußgeldbescheid muss wirksam zugestellt werden
Strafmandat muss richtige Adresse aufweisen