Berlin. Das Gutachten bestätigt die von der Bundesnetzagentur vertretene Rechtsauffassung, dass Lizenznehmer nicht über das Postgesetz zur Zahlung von Tariflöhnen verpflichtet werden können. Dies würde letztlich einer Allgemeinverbindlicherklärung gleichkommen, für die das Postgesetz keine ausreichende Legitimation biete. Ein weiteres Ergebnis des Gutachtens ist, dass bei der Üblichkeit von Arbeitsbedingungen nicht allein auf die von der Deutschen Post AG (DP AG) gezahlten Löhne abzustellen ist. Vielmehr sind die Arbeitsbedingungen sämtlicher Lizenznehmer und auch die in angrenzenden Märkten für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Löhne zu betrachten. Weiter sollten auch Subunternehmen und Personalleasingfirmen betrachtet werden, die grundsätzlich als Erfüllungsgehilfen der Lizenznehmer eingesetzt werden können, wie zum Beispiel für die Tätigkeiten, die von der DP AG in den vergangenen Jahren auf Subunternehmen und Selbständige verlagert wurden, wie das Einsammeln von Briefen oder die Filial- und Agenturtätigkeit. Zudem sei auf regionale Unterschiede zu achten. Die Bundesnetzagentur will in einem weiteren Gutachten die für den Briefmarkt relevanten gegenwärtigen Arbeitsbedingungen, insbesondere Lohnniveau und Arbeitszeiten, untersuchen lassen. Die Studie soll bis Ende Mai 2007 abgeschlossen sein. Das Rechtsgutachten zur Auslegung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Postgesetz kann auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abgerufen werden: http://www.bundesnetzagentur.de beziehungsweise: http://www.bundesnetzagentur.de/enid/e22e5a43e629ae4b8f6c2ba736ce222b,0/Regulierung_Postmarkt/Gutachten__Soziale_Schutzstandards_3es.html
Bundesnetzagentur: Keine Befugnis zur Festsetzung eines Mindestlohns
Ein von der Bundesnetzagentur vorgelegtes Rechtsgutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass mit der Sozialklausel des Postgesetzes nicht die Befugnis verbunden ist, bundesweit ein verbindliches Lohnniveau festzusetzen.