Die Messwerte aus Atemalkoholtests dürfen ohne weiteren Sicherheitsabschlag gerichtlich verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang April 2001 entschieden. Voraussetzung dafür ist, dass das Messgerät amtlich zugelassen ist, fristgemäß geeicht und das Messverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Mit der Entscheidung (Aktenzeichen: 4 StR 507/00) beendete der BGH die unterschiedliche Spruchpraxis der unteren Gerichtsinstanzen und sorgte für eine künftig einheitliche Rechtsprechung. Einige Gerichte hatten bisher die Atemalkoholmessung für ungenau gehalten und sicherheitshalber einen bestimmten Betrag vom Messwert abgezogen. In dem Beschluss argumentieren die Richter, dass Messungenauigkeiten bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bereits berücksichtigt seien. Zwar seien die Ergebnisse des Atemalkoholtests und des Blutalkoholtest nicht direkt konvertierbar. Der Gesetzgeber habe die Atemalkoholgrenzwerte aber bereits so festgelegt, dass sie den per Blutprobe ermittelten Werten entsprächen. Ein weiterer Abschlag sei daher nicht erforderlich. Damit hob der BGH ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop auf, das trotz einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 Milligramm pro Liter von einem Fahrverbot gegen eine alkoholisierte Fahrerin angesehen hatte. Die Fahrerin hätte damit über der bis vor kurzem geltenden 0,8 Promillegrenze gelegen. (vr/ip)
BGH: Messwerte aus Atemalkoholtests ohne Abschlag verwertbar
Bundesgerichtshof beendet unterschiedliche Spruchpraxis unterer Instanzen