Die Standzeit eines Neufahrzeugs stellt immer einen wertmindernden Faktor dar. Nicht nur der Kläger hatte diese Auffassung gegenüber dem beklagten Kfz-Händler vertreten. Auch die Richter am Bundesgerichtshof stellten dies nunmehr unmissver-ständlich klar und setzten die Grenze bei der rechtlich noch unbeachtlichen Lager-dauer. Der Kläger hatte im Juni 2000 beim Beklagten ein Neufahrzeug bestellt, das Anfang August übergeben worden war. Da er bei einem Händler gekauft hatte, galt die Eigenschaft „fabrikneu“ als zugesichert. Wie sich später jedoch herausstellte, war das Fahrzeug bereits im November 1998 hergestellt worden, das heißt es hatte zum Zeitpunkt der Übergabe bereits 20 Monate auf Lager gestanden. Entschieden zu lang. Selbst wenn das unbenutzte Fahrzeug bei der Auslieferung noch unverändert weitergebaut wurde und keine standbedingten Mängel aufwies, konnte es allein deshalb nicht mehr als „fabrikneu“ bezeichnet werden. Denn ein Neufahrzeug darf, nachdem er vom Band gelaufen ist, auch nicht länger als zwölf Monate stehen. Trotz technischer Unbedenklichkeit durfte der Kläger daher den Großteil des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens herausverlangen. Nur für die mit dem Fahrzeug bereits gefahrenen Kilometer war dem Beklagten Wertersatz zu leisten. Bundesgerichtshof 15. Oktober 2003 Aktenzeichen: VIII ZR 227/02
BGH: Lagerdauer als Mangel beim Neufahrzeug
Standzeit eines Neufahrzeugs als wertmindernden Faktor.