Das beklagte Unternehmen war als Fixkostenspediteur für den Versicherungs-nehmer der Klägerin tätig gewesen. Nach den seit 1995 abgeschlossenen Verträgen war es die Aufgabe des Beklagten, Pakete innerhalb Deutschlands zu transportieren. Dabei war es zum Verlust mehrerer Sendungen gekommen, deren Wert die klagende Transportversicherung dem Absender ersetzt hatte. Nachdem die Schadensersatz-ansprüche abgetreten worden waren, zog der Versicherer vor Gericht, um den Spediteur bzw. Frachtführer in Regress zu nehmen. Auf der Grundlage der alten Regelungen im Handelsgesetzbuch sowie der alten Fassung der ADSp bekam die Klägerin dem Grunde nach auch Recht. Die Richter stellten fest, dass der Beklagte völlig unzureichende Ein- und Ausgangskontrollen in den Umschlaglagern hatte und ihm daher ein grob fahrlässiges Verschulden am Verlust des Transportguts vorzuwerfen war. Sofern der Beklagte sich auf stichprobenartige Kontrollen berief, mit denen er dem Abhandenkommen wirksam begegnet sein will, kann dies im Einzelfall zwar gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen. Allerdings muss der Spediteur dann nachvollziehbar die Umstände der Stichproben darlegen, das heißt den genauen Ablauf sowie ihre Häufigkeit und Intensität. Bundesgerichtshof 13. Februar 2003 Aktenzeichen: I ZR 128/00
BGH: Hinreichende Kontrolldichte muss nachgewiesen werden
Verlust des Transportgutes