Beim Transport zahlreicher Maschinenteile im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr von Deutschland in die USA war es zu erheblichen Schäden gekommen. Beim Öffnen der Container hatte sich herausgestellt, dass die Ladung unterwegs erheblich verschoben und zum Teil sogar zerstört worden war. Die in Deutschland ansässige Herstellerfirma wollte deshalb von der Transportversicherung die Sach- und Folgeschäden ersetzt bekommen. Doch diese dachte gar nicht daran. Man argumentierte, Verpackungsmängel seien die Ursache für die Schäden und berief sich auf den Haftungsausschluss in den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Die Klägerin behauptete dagegen, die Verpackung der Anlagenteile sei transportsicher, fachgerecht und handelsüblich erfolgt. Nachdem die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen worden war, da man tatsächlich eine mangelhafte Verpackung als erwiesen ansah, sprach der Bundesgerichtshof für den notwendigen weiteren Verfahrensverlauf ein Machtwort. Zunächst wurde festgestellt, dass den beklagten Versicherer bei dem verschuldensunabhängigen Risikoausschluss die Beweislast trifft, wenn er sich bei Transportschäden auf eine mangelnde Verpackung beruft. Außerdem muss die Versicherung beweisen, dass kein anderes Ereignis für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist. Bei der erneuten Verhandlung ein schwieriges Unterfangen, da bei Transportschäden regelmäßig mehrere Ursachen in Betracht kommen. (cp) Bundesgerichtshof 8. Mai 2002 Aktenzeichen: IV ZR 239/00
BGH: Beweislage bei Verpackungsklausel
Herstellerfirma kämpft um Schadensersatz (Bundesgerichtshof, 8. Mai 2002, Aktenzeichen: IV ZR 239/00)