Ein Bescheid vom Finanzamt führte die Parteien bis vors höchste deutsche Finanzgericht: Der Kläger hatte Investitionszulagen beantragt, die teilweise von der Behörde zurückgewiesen worden waren. Als Zankapfel blieb ein VW-Bus, der im Fahrzeugbrief als "Pkw-Kombi“ klassifiziert war. Diese Einordnung als Pkw war für den Finanzbeamten entscheidend, da damit keine begünstigte Investition vorlag. Die anschließende gerichtliche Auseinandersetzung lohnte sich für den Kläger: Sein Kleinbus erhielt das Prädikat "Lkw“ und eine Investitionszulage wurde damit doch noch fällig.
Ausschlaggebend für die Einordnung war, dass der Kläger das Fahrzeug zum Transport von Material umgebaut hatte. Nur mit vierstündigem Zeitaufwand hätte der Bus für Privatfahrten hergerichtet werden können. Außer für den Fahrer und den Beifahrer waren keine weiteren Sitzgelegenheiten vorhanden. Der hintere Teil des Busses diente als Laderaum.
Auf die Bezeichnung im Fahrzeugbrief kam es nicht mehr an. Vielmehr war das Gefährt nicht zur privaten Personenbeförderung geeignet und bestimmt. (cb)
Bundesfinanzhof
11. November 1999
Aktenzeichen: III R 22/98