Der Kläger betreibt ein kleineres Unternehmen. 1995 hatte er ein Gebäude errichtet, das er seinem Betrieb zuordnete, jedoch teilweise für eigene Wohnzwecke nutzte. Bei der Umsatzsteuererklärung 1995 hatte er sodann Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des gesamten Gebäudes, also auch für den nichtunternehmerischen Teil, geltend gemacht. Beim Finanzamt beurteilte man den Sachverhalt jedoch anders. Die private Nutzung des Gebäudes wurde als steuerfreier Eigenverbrauch definiert und insoweit ein Vorsteuerabzug versagt. Gegen diese Bewertung bzw. die daraus resultierende höhere Umsatzsteuer zog der Kläger vor Gericht. Mit Erfolg. Denn nachdem die Streitfrage zuvor dem Europäische Gerichtshof vorgelegt worden war, sprangen die obersten Finanzrichter dem Steuerpflichtigen bei. Danach darf ein Unternehmen ein Gebäude, das sowohl für seinen Betrieb als auch zu eigenen Wohnzwecken dient, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen. Als Folge ist es auch zulässig, die auf das gesamte Gebäude angefallenen Vorsteuerbeträge abzuziehen. Denn bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken handelt es sich nicht um eine steuerfreie Grundstücksvermietung, sonder um einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Bundesfinanzhof 24. Juli 2003 Aktenzeichen: V R 39/99
BFH: Erfolgreicher Kampf um Vorsteuerabzug
Zuordnung eines Gebäudes, das zu Betriebs- als auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.