Erfurt. Der gesetzliche Anspruch auf eine Betriebsrente durch Umwandlung eines Teiles des Gehalts ist mit der Verfassung vereinbar. Ein Unternehmen könne sich dieser Regelung nicht verweigern, urteilte das Erfurter Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Juni 2007, 3 AZR 14/06). Es gab damit der Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes Recht, die monatlich 50 Euro ihres Lohns in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln wollte. Der Betrieb hatte dies abgelehnt, weil er bei einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens die Kosten für die Altersvorsorge übernehmen müsse. Er sah darin einen Verstoß gegen die von der Verfassung geschützte Berufsfreiheit. Diese Auffassung wiesen die Bundesrichter zurück und verpflichteten das Unternehmen, mit der Klägerin einen entsprechenden Vertrag zur Betriebsrente abzuschließen. (dpa)
Betriebsrente durch Entgeltumwandlung ist verfassungsgemäß
Ein Arbeitnehmer hat den Anspruch, dass ein Teil seines Gehalts durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet wird