Der Betroffene war wegen eines Tempoverstoßes zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden. Obwohl er sich im Vorfeld weder schriftlich geäußert hatte, noch zu einer Anhörung erschienen war, hatten die Behörden und das Gericht ihn eindeutig als den gesuchten Verkehrssünder ausgemacht. Nachdem man zunächst erfolglos in der Nachbarschaft des Betroffenen ermittelt hatte, war eine Anfrage an die Meldebehörde erfolgt. Mit dem dort hinterlegten Lichtbild des Betroffenen konnte sodann ein Abgleich mit dem Tatfoto erfolgen. Das Ergebnis führte zur Verurteilung. Der Betroffene hielt diese Vorgehensweise jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen für unzulässig und legte Rechtsbeschwerde ein. Man habe sich illegal über seine Identität Gewissheit verschafft, woraus sich unter anderem ein Beweisverwertungsverbot ergebe. Doch der wegen eines schweren Verfahrensverstoßes gerügte Bußgeldbescheid war auch nach Ansicht der Beschwerderichter nicht rechtswidrig und musste daher auch nicht vom Gericht aufgehoben werden. Vielmehr räumt das Gesetz der Bußgeldbehörde ausdrücklich das Recht ein, zur Fahreridentifizierung das Tatfoto mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto zu vergleichen. Selbst wenn bei diesem Abgleich einzelne Verfahrensvorschriften unzureichend beachtet werden, führt dies in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot oder gar zu einem Verfahrenshindernis. Bayerisches Oberstes Landesgericht 27. August 2003 Aktenzeichen: 1 ObOWi 310/03
BayObLG: Zulässiger Fotovergleich
Bußgeldbehörde darf zur Identifizierung von Verkehrssündern auf Ausweisfoto der Meldebehörde zurückgreifen