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Bayern: Verwaltungsgerichtshof stoppt LKW-Nachtfahrverbot

13.12.2006 11:35 Uhr

Erfolg für Speditionen: Bundesstraße B 25 für Lastwagen wieder rund um die Uhr befahrbar

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München/Dinkelbühl. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das Nachtfahrverbot für Lastwagen auf der Bundesstraße B 25 gestoppt. Damit könnten LKW den Abschnitt zwischen Feuchtwangen und Dinkelsbühl wieder uneingeschränkt benutzen, geht aus einem am Dienstagabend veröffentlichten Beschluss des VGH hervor. Gegen das vom Landskreis Ansbach und der Stadt Dinkelsbühl angeordnete Nachtfahrtverbot hatten in einem Eilverfahren 13 Speditionsunternehmen aus dem Raum Augsburg und Donau-Ries geklagt. Nach Ansicht des Gerichts sind im Fall der B 25 die gesetzlichen Voraussetzungen für ein LKW-Nachtfahrtverbot nicht erfüllt. Weder die Abgasbelastung noch die Lärmbelästigung rechtfertigten eine solche behördliche Verfügung. So sei der Lärmpegel in dem Bundesstraßenabschnitt seit Einführung der Autobahnmaut für Lastwagen nur um 1,1 Dezibel gestiegen; aber erst bei einem Anstieg um drei Dezibel wäre ein Nachtfahrverbot zu rechtfertigen. Auch der Hinweis des Landkreises Ansbach und der Stadt Dinkelsbühl, die nachts über die Bundesstraße rollenden Laster sorgten für eine erhöhte Abgasbelastung, sei zu keiner Zeit mit Messungen belegt wurden. Die klagenden Spediteure hätten zudem mit einem unwidersprochenen Privatgutachten nachweisen können, dass der Lastwagen-Verkehr auf dem Abschnitt seit der Autobahn-Mautpflicht kaum zugenommen habe. Damit stünden die Vorteile der Sperrung in keinem Verhältnis zu den betrieblichen Erschwernissen der Spediteure. Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) zeigte sich unterdessen von der VGH-Entscheidung enttäuscht. Mit der zeitlichen Begrenzung des Durchfahrverbots hätten die Straßenverkehrsbehörden sowohl den Interessen der Wohnbevölkerung als auch der betroffenen Unternehmen Rechnung getragen. „Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung schon überraschend“, fügte Beckstein hinzu. Die VGH-Entscheidung müsse nun sorgfältig analysiert werden“. Dabei müsse auch überprüft werden, ob der VGH die Anlieger-Interessen ausreichend berücksichtigt habe. (dpa/sb)

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