Arbeitgeber haben ihre Stellenangebote grundsätzlich geschlechtsneutral zu verfassen, sofern keine sachlichen Gründe für eine geschlechtsspezifische Ausschreibung vorliegen. Diesen Grundsatz glaubte der Beklagte auch eingehalten zu haben, allerdings musste er sich eines Besseren belehren lassen. Denn die von ihm eingeschaltete Bundesagentur für Arbeit hatte in dem veröffentlichten Teilzeit-Angebot ausdrücklich eine Mitarbeiterin gesucht. Da der Tätigkeitsbereich keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigte, stellte dies einen berechtigten Grund für den Kläger dar, den Arbeitgeber auf Entschädigung zu verklagen. Denn wer wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wird, kann den Arbeitgeber zur Verantwortung ziehen, auch wenn dieser für die Stellenausschreibung dritte Stellen oder Institutionen benutzt. Selbst wenn erst dort der Fehler einer geschlechtsdiskriminierenden Ausschreibung erfolgt sein sollte, muss sich der Arbeitgeber dies zurechnen lassen. Bundesarbeitsgericht 5. Februar 2004 Aktenzeichen: 8 AZR 112/03
BAG: Zur Kasse gebeten
Arbeitgeber haftet für geschlechtsdiskriminierende Stellenausschreibung