Der Kläger hatte gegen seine Kündigung und auf Weiterbeschäftigung durch zwei Instanzen geklagt. Mit Erfolg. In einem zweiten Prozess wollte er sein Gehalt für die Zeit zwischen ersten und zweitem Prozess einklagen. Zu Unrecht, entschied das BAG. Denn der Arbeitgeber hatte dem Kläger angeboten zu arbeiten, dieser hatte abgelehnt. Die Arbeit war nach Auffassung der Richter nämlich zumutbar, obwohl der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt worden war. Bundesarbeitsgericht 24. September 2003 Aktenzeichen: 5 AZR 500/02 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 19/04.
BAG: Unbegründet pausiert
Arbeitnehmer muss trotz verhaltensbedingter Kündigung weiterarbeiten