Nach den gesetzlichen Vorgaben, muss ein Unternehmer bzw. Arbeitgeber dem Wunsch eines Mitarbeiters auf Reduzierung seiner Arbeitsstunden grundsätzlich entsprechen. Sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, kann man einem entsprechenden Teilzeitverlangen nur dann erfolgreich entgegen treten, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. So konnte auch der beklagte Arbeitgeber mit seinem ablehnenden Argument nicht überzeugen. Zwar hatte er geltend gemacht, eine individuelle Kundenbetreuung sei durch den Wunsch eines Mitarbeiters, nur noch 25 Wochenstunden arbeiten zu wollen, nicht mehr zu gewährleisten. Die Richter stellten dagegen fest, dass das Serviceziel, den Kunden immer nur einen speziellen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, auch vorher nicht zu erreichen war. Denn auch bei voller Arbeitszeit des klagenden Mitarbeiters kann bei wöchentlichen Öffnungszeiten des Betriebes von 60 Stunden nicht garantiert werden, dass dieser immer präsent ist. So ist zwar bei einer Vollzeitstelle die Anwesenheit wahrscheinlicher, jedoch wird durch eine Stundenreduzierung das Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt. Bundesarbeitsgericht 30. September 2003 Aktenzeichen: 9 AZR 665/02
BAG: Teilzeitwunsch muss entsprochen werden
Wunsch eines Mitarbeiters auf Reduzierung seiner Arbeitsstunden.