Nach über 20 Jahren war dem Kläger gekündigt worden. Der Grund für den Rauswurf war, dass der Fünfundfünfzigjährige über ein Jahr lang weit unter der vom Arbeitgeber definierten Normalleistung gearbeitet haben sollte. Der Arbeitnehmer wollte sich an der selbst bestimmten Leistungsskala seines Arbeitgebers nicht messen lassen. Mit seiner Klage machte er deshalb geltend, er sei nicht verpflichtet, eine bestimmte Norm zu erreichen. Zunächst erfolgreich. Doch die obersten Richter hoben die Urteile der Vorinstanzen wieder auf, um vor einer erneuten Sachentscheidung zunächst einiges grundsätzlich fest zu halten. So kommt gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern sehr wohl eine Kündigung in Betracht. Zwar stellt allein die Unterschreitung einer Durchschnittsleistung keinen Verstoß gegen Arbeitspflichten dar. Allerdings kann aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Mitarbeiter weniger arbeitet, als er könnte. Zudem kann der Rauswurf personenbedingt erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der über längere Zeit leistungsschwache Arbeitnehmer auch zukünftig nicht wird „durchstarten“ können und kein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts vorhanden ist. Bundesarbeitsgericht 11. Dezember 2003 Aktenzeichen: 2 AZR 667/02
BAG: Schwache Arbeitsleistung als Kündigungsgrund
Unterschreitung der Durchschnittsleistung durch den Arbeitnehmer.