Dem Kläger war gekündigt worden, weil er einen Vorgesetzten schwerwiegend beleidigt hatte. Seine hiergegen gerichtete Klage verlief zwar in zwei Instanzen erfolgreich, weil die Gerichte eine Abmahnung des Arbeitnehmers als ausreichende Sanktion ansahen. Allerdings verlor der Kläger eine ebenfalls eingereichte Vergütungsklage. So hatte man den Arbeitgeber bis zum rechtskräftigen Abschluss der Kündigungsschutzklage antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung verurteilt, der Kläger hatte dies jedoch abgelehnt. Er war vom Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit „nicht als normale Beschäftigung, sondern als Prozessbeschäftigung“ wieder aufzunehmen. Daraufhin hatte der Arbeitnehmer erwidert, er sei wegen der verhaltensbedingten Kündigung zu einer solchen Beschäftigung nicht verpflichtet. Ein Trugschluss. So musste er sich den unterbliebenen Verdienst auf seinen Vergü-tungsanspruch anrechnen lassen, da er keine Gründe benennen konnte, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar gemacht hätten. Zwar hatte sich der Arbeitgeber auch nach der Weigerung des Klägers formal im Annahmeverzug befunden, doch hatte dieser es böswillig unterlassen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Bundesarbeitsgericht 24. September 2003 Aktenzeichen: 5 AZR 500/02
BAG: Doppelter Streit/Sieg und Niederlage eng beieinander
Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach schwerwiegender Beleidigung des Vorgesetzten.