Für den Kläger und den beklagten Arbeitgeber hatte ihr Arbeitsverhältnis keinen guten Auftakt genommen. Nachdem der Kläger beim Beklagten seine Berufsausbildung absolviert und die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hatte, wurde er im Anschluss von seinem Lehrherrn übernommen. Doch gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger für vier Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber stoppte wegen der im Gesetz vorgesehenen vierwöchigen Wartefrist die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich – mit Erfolg. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht zwar nur, wenn das Arbeitsverhältnis über vier Wochen ununterbrochen angedauert hat. Allerdings waren Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis einheitlich zu sehen, da sie nahtlos aneinander anschlossen. Da es sich auch nicht um eine so genannte Fortsetzungserkrankung gehandelt hatte, fiel die für den Kläger bereits zu Beginn seiner Ausbildung angefallene Wartezeit nicht erneut an. Bundesarbeitsgericht 20. August 2003 Aktenzeichen: 5 AZR 436/02
BAG: Azubi-Übernahme mit ungeahnten Folgen
Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis sind als eine Einheit zu betrachten