Der Wunsch des Arbeitnehmers auf ein qualifiziertes Zeugnis endete im Streit. Denn der beklagte Arbeitgeber hatte dem Kläger lediglich bescheinigt, „zur vollen Zufriedenheit“ gearbeitet zu haben. Dies war dem Kläger nicht genug, der meinte, die Note „gut“ verdient zu haben. Das schließlich angerufene Bundesarbeitsgericht musste zunächst die Vorinstanz korrigieren. Denn die Klage war von dieser abgewiesen worden, weil angeblich bereits ein überdurchschnittliches Urteil vorläge. Tatsächlich war mit der streitigen Floskel aber nur eine durchschnittliche Leistung bescheinigt worden. Sodann stellten die Richter klar, welche Partei für welche Behauptungen beweispflichtig ist. Danach steht der Arbeitgeber in der Pflicht, wenn er einen Mitarbeiter lediglich als unterdurchschnittlich beurteilt. Dagegen muss ein als durchschnittlich benoteter Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und beweisen, die eine bessere Beurteilung ergeben sollen. Da aber eine Aufklärung der strittigen Arbeitsleistung des Klägers bislang noch gar nicht erfolgt war, konnte keine Entscheidung in der Sache ergehen. Dem Kläger wird aber in einer erneuten Verhandlung nochmals eine Chance bleiben. Bundesarbeitsgericht 14. Oktober 2003 Aktenzeichen: 9 AZR 12/03
BAG: Anspruch auf besseres Arbeitszeugnis
Beurteilung der Arbeitsleistung „zur vollen Zufriedenheit“