Frankfurt/Main. In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt wurden einem Einsatzleiter eines Luftfrachtunternehmens 29 übrig gebliebene Urlaubstage zugesprochen (AZ.: 22 Ca 2311/06). Der Arbeitnehmer hatte den Urlaub 2005 wegen einer Krankheit nicht bis Ende März 2006 nehmen können. Das Unternehmen verweigerte einen Aufschub mit dem Hinweis auf tarifvertragliche Regelungen. Der Arbeitnehmer verwies auf die Zusage eines ehemaligen Vorgesetzten, wonach der Urlaubsanspruch bis zu zwei Jahre bestehen bleiben könne. Laut Urteil wiegt eine solche Einzelregelung schwerer als eine pauschale Vereinbarung in einem Tarifvertrag. Dies gelte insbesondere, so lange die Einzelregelung vorteilhaft für den Arbeitnehmer im Vergleich zum Tarifvertrag sei, so die Vorsitzende Richterin.
Ausnahmeregelung: Urlaub auch nach zwei Jahren nicht verfallen
Ausnahmsweise kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch nach zwei Jahren nicht verfallen sein, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt.