Das Arbeitsverhältnis des Klägers war fristgerecht gekündigt worden. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer kannten indes die Verpflichtung des Klägers, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Der Arbeitgeber informierte den Kläger also auch nicht darüber, und der meldete sich erst einige Zeit später bei der Bundesagentur. Die kürzte daraufhin das Arbeitslosengeld um insgesamt 1.500 Euro. Diesen Betrag verlangte der Kläger jetzt von seinem ehemaligen Arbeitgeber mit der Begründung ersetzt, dass dieser ihn pflichtwidrig nicht auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Arbeitslosmeldung hingewiesen habe. Das LAG Düsseldorf stellte jedoch klar, dass ein Verstoß gegen die Vorschrift, die dem Arbeitgeber die Aufklärung über die Folgen einer verspäteten Arbeitslosmeldung auferlegt, weder unmittelbar noch mittelbar über die arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen könne. Die Informationsobliegenheit habe vielmehr allgemeinen Appellcharakter.
Aufklärung für Arbeitnehmer
Schadensersatzklage wegen unterlassener Aufklärung über sozialrechtliche Pflichten scheitert