Frankfurt/Main. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter verurteilten den Personalleiter eines Serviceunternehmens, an einen ausgeschiedenen kaufmännischen Angestellten 10 500 Euro zu zahlen (Az: 7 Sa 520/05). Während einer zweiwöchigen Krankheit des kaufmännischen Mitarbeiters hatte der Personalleiter mehrfach bei ihm zu Hause angerufen und auf dem Anrufbeantworter Beleidigungen und Bezeichnungen wie „Schauspieler“ oder „Simulant“ hinterlassen. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin fristgerecht, weil er sich den Aggressionen des Personalchefs nicht länger aussetzen wollte. Bis er einen neuen Arbeitsplatz fand, vergingen neun Monate. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm nun für diesen Zeitraum die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und seinem früheren Gehalt als Schadensersatz zu. Arbeitnehmer hafteten für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Betrieb in voller Höhe, heißt es im Urteil.
Arbeitsgericht: Schadensersatz wegen ruppigen Verhaltens
Verursacht ein Arbeitnehmer mit ruppigem und beleidigendem Verhalten die Kündigung eines Kollegen, kann der von ihm Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes verlangen.