Mainz. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Pauschale oder unklare Aufzeichnungen gehen nach dem Richterspruch zu Lasten des Mitarbeiters, da er für die Überstunden beweispflichtig ist (Az. 6 Sa 799/04). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf und wies die Klage einer Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Überstundenvergütung ab. Die Klägerin hatte behauptet, in größerem Umfang Überstunden geleistet zu haben. Sie legte dem Gericht allerdings keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen vor. Nachdem der Arbeitgeber die behauptete Leistung der Überstunden bestritten hatte, befand das LAG, die Klägerin sei ihrer Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Denn anders als das Arbeitsgericht befanden die Mainzer Richter, dass die Klägerin detailliert hätte aufschlüsseln müssen, an welchen Tagen sie "regulär" gearbeitet und zu welcher Zeit sie Überstunden geleistet habe. Außerdem fehlten Angaben zu den jeweils eingelegten Pausen.
Arbeitnehmer muss Überstunden detailliert aufschlüsseln
Ein Arbeitnehmer kann die Bezahlung angeblicher Überstunden vor Gericht nur dann erfolgreich einklagen, wenn er die zusätzliche Arbeitszeit nachvollziehbar aufgelistet hat.