Parkplatz für Luxusauto mit falschem Behindertenausweis gesichert
Mit dem Behindertenausweis eines seit acht Jahren verstorbenen Bekannten wollte sich der 57 Jahre alte Fahrer eines großen Geländewagens in Essen einen günstigen Parkplatz sichern. Das auf einem Behindertenparkplatz im Nobelvorort Bredeney abgestellte Luxusauto erregte jedoch die Aufmerksamkeit eines Streifenbeamten, der die Daten des auf dem Armaturenbrett gut sichtbar abgelegten Ausweises überprüfte. Der Fahrer müsse sich nun wegen Missbrauchs von Ausweispapieren verantworten, berichtete die Polizei am Mittwoch. Die Strafandrohung dafür liege bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
Gericht: Handy am Steuer erlaubt bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor
Handy-Telefonate sind in engen Grenzen auch am Steuer erlaubt - konkret bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nach einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Bußgeldbescheid gegen einen 41 Jahre alten Autofahrer für nichtig erklärt (2 Ss OWI 190/07 vom 6. September 2007). Der Iserlohner sollte wegen Handynutzung im Auto 40 Euro zahlen. Das Amtsgericht Iserlohn hatte in erster Instanz das von der Stadt geforderte Bußgeld bestätigt. Der 2. Senat für Bußgeldsachen am OLG sah unter den besonderen Umständen aber keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Der 41-Jährige hatte den OLG-Angaben zufolge an einer roten Ampel den Motor ausgeschaltet, zum Handy gegriffen und kurz mit einem Bekannten telefoniert. Das von Polizeibeamten in der Nähe beobachtete Gespräch hatte er bereits wieder beendet, als die Ampel auf grün schaltete und er weiterfahren konnte. Die Polizisten stoppten ihn dennoch und erstatteten Anzeige. Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Iserlohn legte er Einspruch ein und wandte sich auch später gegen das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts - nun mit Erfolg. Das Handy-Verbot am Steuer gelte nicht, "wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist", befand der 2. Senat.