Wer ein Arbeitszeugnis zu erstellen hat, muss sich auf Angaben über die Leistung, Führung und Fachkenntnisse des Arbeitnehmers beschränken. Die Gründe für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sind nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers aufzunehmen. (Arbeitsgericht Frankfurt, 04. Mai 2001, Aktenzeichen: 9 Ca 6813/00)
Aktuelles Urteil: Gründe für Ausscheiden dürfen nicht immer ins Arbeitszeugnis
In einem Arbeitszeugnis darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Mitarbeiters die Gründe nennen, die zum Ausscheiden aus dem Betrieb geführt haben.