Frankfurt/Main. Darauf hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Dienstag im Prozess zwischen einem Küchenhelfer und der Lufthansa-Service-Gesellschaft (LSG) hingewiesen. In einem Vergleich erklärte sich der Arbeitnehmer bereit, die Abmahnung noch weitere sechs Monate in der Personalakte hinzunehmen sowie die Lohnkürzung zu akzeptieren. Der Arbeitnehmer hatte seinen Urlaub extrem knapp kalkuliert. Nachdem das zunächst vorgesehene Flugzeug überbucht war und er lediglich ein verbilligtes Personalticket erworben hatte, konnte er nicht wie geplant nach Deutschland zurückkommen, sondern kam erst einen Tag später an. Obwohl er sich telefonisch beim Arbeitgeber gemeldet hatte, erhielt er eine Abmahnung sowie Lohnkürzung. Die Vorsitzende Richterin wies in der Verhandlung auf das „Wegerisiko“ hin, das stets beim Arbeitnehmer liege. Auch die telefonische Abmeldung ersetze dies nicht. Eine Ausnahme gebe es nur bei „höherer Gewalt“ wie Naturereignissen oder Pilotenstreiks. Im konkreten Falle aber wäre der Arbeitnehmer schon beim Kauf eines Vollpreistickets mit Beförderungsgarantie rechtzeitig zurück in Deutschland gewesen.
Aktuelles Urteil: Einen Tag zu spät aus dem Urlaub - Abmahnung rechtens
Wer am Urlaubsort das Flugzeug versäumt und einen Tag zu spät zur Arbeitsstelle kommt, riskiert eine Abmahnung und entsprechende Lohnkürzung.