Beim gleichzeitigen Abbiegen war das Fahrzeug des Klägers mit demjenigen des Beklagten kollidiert. Die beiden Unfallbeteiligten hatten sich nebeneinander auf einer zweispurigen Linksabbiegerspur befunden. Im Kreuzungsbereich war es dann zum Zusammenstoß gekommen, als der Beklagte beim Abbiegen sein Fahrzeug nach rechts lenkte, wo sich aber bereits das klägerische Fahrzeug befand. Der Kläger meinte, dass sein Unfallgegner die Kollision überwiegend verschuldet habe, da die Abbiegespur zweispurig war, er selbst sich auf der rechten Fahrspur befunden und der Beklagte daher beim Abbiegen einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe. Doch das Gericht gewichtete die Verursachungsbeiträge etwas anders. Zwar wurde der Unfallbeitrag des Beklagten mit 60% höher angesetzt, da er seine zuvor benutzte Fahrspur verlassen hatte und ihn somit eine erhöhte Sorgfaltspflicht traf. Aber der Kläger konnte sich keineswegs auf die Vorschriften bei einem Fahrspurenwechsel berufen. Denn die eingezeichneten Spuren endeten vor der Kreuzung und begannen erst wieder dahinter. Im Kreuzungsbereich selbst waren keine Fahrspuren eingezeichnet. Damit stellte der Wechsel von der linken auf die rechte Fahrbahnseite keine Fahrspurenwechsel dar und den Kläger traf genauso wie den Beklagten die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Amtsgericht Wiesbaden 30. September 2002 Aktenzeichen: 93 C 590/02 - 25
AG Wiesbaden: Fahrspurwechsel liegt nur bei markierter Fahrbahn vor
Kollision zweier Fahrzeuge auf einer zweispurigen Linksabbiegerspur.