Autofahrer, die noch keinen Bußgeldbescheid wegen Tempoüberschreitung erhalten haben, waren entweder im Glück – oder fahren besonders besonnen. Ganz und gar kein Glück hatte dagegen der Betroffene: Bereits sechsmal war er zu schnell erwischt worden. Die Liste seiner Voreintragungen, die allesamt maßvoll geahndet worden waren, blieben bei seiner nächsten „Unachtsamkeit“ folglich nicht unberücksichtigt. Nachdem er auf der Autobahn um 21 km/h zu schnell gefahren war, fiel das Bußgeld deutlich höher aus. Statt der Regelgeldbuße von 80 Mark wurden gleich 400 Mark verhängt. Um das Fahrverbot kam der Betroffene aber herum. Das Gericht hielt einen solchen Eingriff für unverhältnismäßig, da die bisherigen Verstöße im unteren Bereich des Bußgeldkataloges einzuordnen waren. Diese Milde zeigte der Richter, obwohl der Betroffene beharrlich seine Pflichten als Fahrer verletzt hatte. Seine Begründung: Die Verstöße wogen nicht so schwer, wie der im Bußgeldkatalog verankerte Fahrverbot-Regelfall. (cb) Amtsgericht Bayreuth 27. Mai 1999 Aktenzeichen: 8 OWi 5 Js 4762/99
AG Bayreuth: Notorischer Raser entgeht einem Fahrverbot
Sechs mal zu schnell - trotzdem mildes Urteil