Das AETR enthält für Güterkraftverkehrs- und Personentransportunternehmen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (Straßengüterverkehr und Straßenpersonenverkehr) Vorschriften über das Mindestalter der Fahrer, die höchstzulässigen Lenkzeiten, die Mindestdauer der Unterbrechungen und der Ruhezeiten sowie über die Kontrollmittel.
Das AETR gilt sowohl für Fahrer, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, wie auch für selbstfahrende Unternehmer.
Die Vorschriften des AETR gelten dann für die gesamte Fahrstrecke, wenn die Fahrten streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006). Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006).
Vertragsstaaten
Dem AETR gehören zurzeit folgende Staaten an:
a) sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
b) sowie folgende Staaten:
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kasachstan, Kroatien, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, San Marino, Republik Serbien, Schweiz, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan.