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Urteil: Versicherer muss persönliche Sachen des Fahrers ersetzen

13.02.2015 10:39 Uhr
Urteil: Versicherer muss persönliche Sachen des Fahrers ersetzen
Vor Gericht war zu klären, welche Versicherung den persönlichen Schaden des Lkw-Fahrers ersetzen muss
© Foto: Picture Alliance/dpa/Holger Schmalfuß- Feuerwehr Nordhorn

Wenn bei einem Lkw-Unfall neben den zu befördernden Waren persönliche Dinge des Fahrers zerstört werden, muss der Haftpflichtversicherer dafür aufkommen.

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Dessau-Roßlau. Von der Deckung der Haftpflichtversicherung sind nur solche Gegenstände als beförderte Sachen ausgeschlossen, die tatsächlich auch befördert werden, nicht jedoch persönliche Gegenstände. So entschied das Landgericht Dessau-Roßlau.

In dem dort verhandelten Fall ging es um einen Lkw, der bei einem Unfall völlig ausgebrannt war. Darin befanden sich auch persönliche Gegenstände des Fahrers wie ein Fernsehgerät. Diese wurden bei dem Unfall zerstört. Seine Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Es habe sich um beförderte Sachen gehandelt, die durch eine Transportversicherung zu versichern seien. Dem folgte das Gericht nicht. Denn die Dinge seien aus Bequemlichkeit im Lkw verblieben und nicht im Rahmen eines Transportauftrags befördert worden. (ctw/ag)

Urteil vom 07.09.2014
Aktenzeichen 5 S 201/13

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