Frankfurt/Main. Wer ohne Auftrag durch den Arbeitgeber bei dem Kunden seines Arbeitgebers arbeitet, riskiert die fristlose Kündigung. Dies jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich eine untergeordnete Tätigkeit ist. So urteilte das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt. Ein Rohrleitungsmonteur hatte im Auftrag seines Arbeitgebers eine Überprüfung der Rohrleitungen in einem Haus durchgeführt. Einige Tage hiernach wechselte er dann, ohne von seinem Arbeitgeber hierzu den Auftrag bekommen zu haben, die beschädigten Rohre in dem Haus aus. Er kassierte hierfür Bargeld, eine Rechnung schrieb er nicht. Seinen Arbeitgeber hatte er nicht informiert. Dieser erfuhr von der Aktion, als der Kunde Mängel an der Arbeit bei dem Arbeitgeber rügte. Der Arbeitgeber kündigte zu Recht das seit sieben Jahren bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Er hat Anspruch auf Schutz seines Kundenkreises, zudem darf der Arbeitnehmer Kenntnisse, die er durch seine Arbeit erworben hat, nicht zum Nachteil des Arbeitgebers einsetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich zwar um eine Tätigkeit in der gleichen Branche handelt, es aber eine untergeordnete Tätigkeit ist. (ctw)
Urteil vom 28.01.2013
Aktenzeichen 16 Sa 593/12