München. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Familienheimfahrten einen Dienstwagen zur Verfügung, findet für diese Kosten kein Werbungskostenabzug statt. Das entschied der Bundesfinanzhof in München. Der Arbeitnehmer arbeitete 380 Kilometer entfernt von dem Familienwohnsitz. Er fuhr wöchentlich nach Hause. Hierzu nutzte er seinen Dienstwagen, der ihm von seinem Arbeitgeber gegeben worden war. Für private Fahrten wurde die 1 Prozent-Regelung genutzt. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wollte der Arbeitnehmer nunmehr die wöchentlichen Fahrten als Werbungskosten geltend machen. Hierauf hat er keinen Anspruch. Denn er hat für die Fahrten einen Wagen genutzt, der vom Arbeitgeber überlassen wurde, so dass der allgemein mögliche Werbungskostenabzug nicht gelten kann. Faktisch trägt nämlich der Arbeitgeber die Kosten der Fahrten. (ctw)
Urteil vom 28.02.2013
Aktenzeichen VI R 33/11