Piräus. Der beauftragte Speditionsagent haftet auch allein für den Verlust von Ware. Er haftet aber nur in dem Umfang, wie der Transportunternehmer selbst. Dies entschied das Berufungsgericht Piräus. Eine transportierte Maschine wurde bei einem Seetransport vollständig beschädigt. Der Speditionsagent hatte einen ungeeigneten Container verwendet, darüber hinaus die Maschine nicht an einem sicheren Ort platziert. Er handelte insoweit zumindest fahrlässig, so dass er für den Schaden aufkommen musste. Grundsätzlich haftet er nämlich verschuldensunabhängig wie bei einer Ausfallhaftung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Seerecht nach dem Wert der transportierten Sache an dem Ort und dem Tag des Ausladens.
Urteil vom 09.03.2012
Aktenzeichen 112/2012