Den Klägern war wegen Verkehrsverstößen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Da sie für eine Neuerteilung das medizinisch-psychologische Gutachten vorlegen sollten, erwarben sie eine neue Fahrerlaubnis in Polen. In den Führerscheinen war als Wohnsitz der Kläger eine Anschrift in Polen angegeben. Als die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hiervon erfuhr, entzog sie den Klägern die Befugnis, von ihren polnischen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen. Aus dem deutschen Melderegister ergebe sich, dass die Männer ununterbrochen in Deutschland gewohnt hätten. Während Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht diese Argumentation gelten ließen, zeigte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt. Eine in einem EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis sei EU-weit anzuerkennen. Anderes gelte nur bei einem „vorgeschobenen“ Wohnsitz im EU-Ausland. Dieses „Vorschieben“ dürfe aber nicht ohne Weiteres aus dem deutschen Melderegister geschlussfolgert werden. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde müsse bei den polni¬schen Meldeämtern nachfragen, ob die Kläger ihren Wohnsitz tatsächlich dort hatten. Bundesverwaltungsgericht Urteile vom 25. Februar 2010 Aktenzeichen: 3 C 15.09; 3 C 16.09
Urteil der Woche: Wohnsitz genau überprüfen
Bundesverwaltungsgericht urteilt: Deutschland darf ausländische Fahrerlaubnis nicht einfach aberkennen.