Urteil der Woche: Unerwartete Kündigung eines Mitarbeiters

12.01.2010 07:49 Uhr

Ein Unternehmen muss die behördlichen Fristen einhalten. Richter: Ausfall eines Mitarbeiters kein Verlängerungsgrund.

Wirft ein Angestellter unerwartet das Handtuch und verlässt von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz, muss die Firma trotzdem ihren Verpflichtungen gegenüber den Behörden nachkommen. Die plötzliche Kündigung des dafür zuständigen Mitarbeiters ist zumindest kein so ungewöhnlicher Umstand, dass ein Unternehmen deshalb einfach gesetzlich vorgeschriebene Meldefristen überziehen darf. Das hat im Falle einer verspäteten Zollanmeldung das Finanzgericht Hamburg betont. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, sollte aus den USA stammendes Zubehör für Gasturbinen weiter in den Iran verschifft werden. Die drei auf dem Betriebsgelände zur vorübergehenden Verwahrung zwischengelagerten Sendungen wurden dabei jedoch nicht fristgemäß beim Zoll angemeldet. Woraufhin die Behörde einen Zollbescheid in Höhe von 13.582,29 Euro mit einer zusätzlichen Einfuhrumsatzsteuer von 72.422,52 Euro festsetzte. Dagegen klagte das Transportunternehmen. Der Mitarbeiter, bei dem zu Tagesbeginn jeweils eine Erinnerung an die laufenden Vorgänge auf dem Computer-Bildschirm erscheine, habe unerwartet zum Monatsende gekündigt und aufgrund von Resturlaubstagen das Unternehmen bereits eine Woche vorher verlassen. Bei der fliegenden Übergabe an einen neuen Verantwortlichen sei die fällige Zollanmeldungsfrist wohl unter die sprichwörtlichen Räder gekommen. Was die hanseatischen Finanzrichter zwar nachvollziehen konnten, aber nicht als „außergewöhnlichen Umstand" für die vom Kläger geforderte Fristverlängerung akzeptieren wollten. „Ein Arbeitgeber muss immer damit rechnen, dass ein Mitarbeiter kurzfristig ausfällt, und er hat sicherzustellen, dass eine zuverlässige Vertretung erfolgt", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Dass dem zuständigen Mitarbeiter oder seinem schlecht eingearbeiteten Vertreter ein Arbeitsfehler unterlaufen kann, zählt zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist. Das gehöre zum Risiko des Unternehmers und könne nicht auf andere abgewälzt werden. (D-AH) Finanzgericht Hamburg Aktenzeichen: 4 K 8/09

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