Ein LKW-Fahrer hatte in einer Anzeige seine Arbeitskraft angeboten: Er stehe als Aushilfsfahrer mit Führerschein Klasse 2 für Fahrten im nationalen und internationalen Fernverkehr zur Verfügung. Dabei wollte er sich bei Fahrten von bis zu zehn Stunden Dauer für 25 DM pro Stunde „vermieten“, ansonsten zu einer Pauschale von 250 DM. Über einen eigenen LKW verfügte er nicht. Die Behörde zog einen seiner Auftraggeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heran. Der weigerte sich: Schließlich sei der Fahrer selbstständig, da gebe es keine Lohnnebenkosten. Stimmt nicht, urteilte das Gericht. Wer sich als Fahrer an verschiedene Auftraggeber „vermiete“, aber kein eigenes KFZ habe, übe im Grunde eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Fahrer setze nur seine Arbeitskraft und, anders als ein Unternehmer, keinerlei eigene Sachmittel ein. Auch die feste Vergütung nach Stunden oder mit einer Pauschale entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Ein unternehmerisches Risiko trage der Fahrer nicht. Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. November 2008 Aktenzeichen: L 4 KR 4098/06
Urteil der Woche: „Selbstständiger“ ist abhängig beschäftigt
Wer sich als Fahrer ohne eigenes Fahrzeug an verschiedene Auftraggeber „vermietet“, übt laut Landessozialgericht Baden-Württemberg eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus
Bektas